Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nimmt Kleinstunternehmen teilweise aus: Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat und Dienstleistungen anbietet, muss die Anforderungen an Dienstleistungen nicht erfüllen. Das betrifft viele kleine Onlineshops, Buchungsseiten und Terminvereinbarungen. Für Produkte, die das Gesetz nennt, gilt die Ausnahme nicht. Und sie gilt nur, solange das Unternehmen klein bleibt. Ein Blick auf die eigene Website lohnt sich trotzdem: Menschen mit Behinderung, ältere Kundinnen und Kunden und alle, die am Smartphone bestellen, profitieren davon.
Wer als Kleinstunternehmen gilt
§ 2 Nr. 17 BFSG definiert Kleinstunternehmen über zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen:
- Weniger als zehn Beschäftigte, und
- ein Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. €.
Bei der zweiten Bedingung reicht eine der beiden Grenzen. Ein Betrieb mit vier Beschäftigten und 2,1 Mio. € Umsatz kann also noch Kleinstunternehmen sein, wenn seine Bilanzsumme unter 2 Mio. € liegt.
Wie die Beschäftigten gezählt werden, sagt das BFSG nicht. Häufig wird die Empfehlung der EU-Kommission zur Definition kleiner und mittlerer Unternehmen herangezogen: Dort zählen Vollzeitäquivalente, Teilzeitkräfte anteilig, mitarbeitende Inhaber mit, Auszubildende nicht. Das ist eine Auslegung, kein Wortlaut des BFSG.
Nur für Dienstleistungen
Die Ausnahme steht in § 3 Abs. 3 BFSG und gilt ausdrücklich für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Gemeint sind vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag schließen.
Für Produkte gibt es keine Ausnahme. Das betrifft aber nur bestimmte Produkte, die das Gesetz nennt, etwa Computer, Smartphones, E-Book-Reader oder Geldautomaten. Ein Onlineshop für Kerzen ist eine Dienstleistung, auch wenn er Produkte verkauft.
Das Bundesarbeitsministerium hat Leitlinien für Kleinstunternehmen veröffentlicht. Darin steht ein anschauliches Beispiel: Ein Friseursalon mit Online-Buchung oder Webshop bietet eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr an. Ist er kein Kleinstunternehmen, muss die ganze Website einschließlich Buchung barrierefrei sein.
Eine erste Einordnung
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Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt
- Mehr Kundschaft: Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen, ältere Menschen und alle, die mit einer Hand am Smartphone bestellen.
- Wachstum: Wer heute neun Beschäftigte hat, hat morgen vielleicht zwölf. Eine Website, die schon barrierefrei ist, muss dann nicht umgebaut werden.
- Suchmaschinen: Saubere Struktur, Alternativtexte und klare Überschriften helfen auch bei Google und in KI-Antworten.
Wo die Ausnahme an Grenzen stößt
Die Ausnahme befreit nicht von allem. Sie gilt nur für die Anforderungen an Dienstleistungen nach dem BFSG. Und die Grenzen sind eng: Wer die Schwellen überschreitet, ist ab dann betroffen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen kostenlos und ist eine gute erste Anlaufstelle für die rechtliche Einordnung.
So fangen Sie an
Klären Sie mit den Zahlen Ihres letzten Jahresabschlusses, ob Sie unter die Definition fallen. Unabhängig vom Ergebnis: Testen Sie Ihre Website mit den zehn Prüfungen zum Selbermachen. Was technisch zu tun ist, erklärt der Artikel WCAG 2.2 verständlich.
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