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BFSG und Kleinstunternehmen: Wer ausgenommen ist

Kleinstunternehmen sind beim BFSG teilweise ausgenommen, aber nur bei Dienstleistungen. Wer darunterfällt, wie gezählt wird und warum es trotzdem lohnt.

Ladeninhaber mit Schürze arbeitet am Verkaufstresen seines kleinen Geschäfts am Laptop

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nimmt Kleinstunternehmen teilweise aus: Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat und Dienstleistungen anbietet, muss die Anforderungen an Dienstleistungen nicht erfüllen. Das betrifft viele kleine Onlineshops, Buchungsseiten und Terminvereinbarungen. Für Produkte, die das Gesetz nennt, gilt die Ausnahme nicht. Und sie gilt nur, solange das Unternehmen klein bleibt. Ein Blick auf die eigene Website lohnt sich trotzdem: Menschen mit Behinderung, ältere Kundinnen und Kunden und alle, die am Smartphone bestellen, profitieren davon.

Wer als Kleinstunternehmen gilt

§ 2 Nr. 17 BFSG definiert Kleinstunternehmen über zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen:

  1. Weniger als zehn Beschäftigte, und
  2. ein Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. €.

Bei der zweiten Bedingung reicht eine der beiden Grenzen. Ein Betrieb mit vier Beschäftigten und 2,1 Mio. € Umsatz kann also noch Kleinstunternehmen sein, wenn seine Bilanzsumme unter 2 Mio. € liegt.

Wie die Beschäftigten gezählt werden, sagt das BFSG nicht. Häufig wird die Empfehlung der EU-Kommission zur Definition kleiner und mittlerer Unternehmen herangezogen: Dort zählen Vollzeitäquivalente, Teilzeitkräfte anteilig, mitarbeitende Inhaber mit, Auszubildende nicht. Das ist eine Auslegung, kein Wortlaut des BFSG.

Nur für Dienstleistungen

Die Ausnahme steht in § 3 Abs. 3 BFSG und gilt ausdrücklich für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Gemeint sind vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag schließen.

Für Produkte gibt es keine Ausnahme. Das betrifft aber nur bestimmte Produkte, die das Gesetz nennt, etwa Computer, Smartphones, E-Book-Reader oder Geldautomaten. Ein Onlineshop für Kerzen ist eine Dienstleistung, auch wenn er Produkte verkauft.

Das Bundesarbeitsministerium hat Leitlinien für Kleinstunternehmen veröffentlicht. Darin steht ein anschauliches Beispiel: Ein Friseursalon mit Online-Buchung oder Webshop bietet eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr an. Ist er kein Kleinstunternehmen, muss die ganze Website einschließlich Buchung barrierefrei sein.

Eine erste Einordnung

Kurz gefragt

Fällt Ihr Angebot unter die Ausnahme? Vier Fragen

Eine erste Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich klären Sie das mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

  1. Frage 1 von 4Stellen Sie Produkte her oder bringen Sie Produkte in Verkehr, die das BFSG nennt, etwa Computer, Smartphones, E-Book-Reader oder Geldautomaten?
  2. Frage 2 von 4Können Verbraucher über Ihre Website oder App einen Vertrag schließen, etwa bestellen, buchen oder ein Konto eröffnen?
  3. Frage 3 von 4Beschäftigen Sie weniger als zehn Personen?
  4. Frage 4 von 4Liegt Ihr Jahresumsatz oder Ihre Jahresbilanzsumme bei höchstens 2 Mio. €?

Beantworten Sie alle 4 Fragen, dann erscheint die Empfehlung.

Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt

  • Mehr Kundschaft: Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen, ältere Menschen und alle, die mit einer Hand am Smartphone bestellen.
  • Wachstum: Wer heute neun Beschäftigte hat, hat morgen vielleicht zwölf. Eine Website, die schon barrierefrei ist, muss dann nicht umgebaut werden.
  • Suchmaschinen: Saubere Struktur, Alternativtexte und klare Überschriften helfen auch bei Google und in KI-Antworten.

Wo die Ausnahme an Grenzen stößt

Die Ausnahme befreit nicht von allem. Sie gilt nur für die Anforderungen an Dienstleistungen nach dem BFSG. Und die Grenzen sind eng: Wer die Schwellen überschreitet, ist ab dann betroffen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen kostenlos und ist eine gute erste Anlaufstelle für die rechtliche Einordnung.

So fangen Sie an

Klären Sie mit den Zahlen Ihres letzten Jahresabschlusses, ob Sie unter die Definition fallen. Unabhängig vom Ergebnis: Testen Sie Ihre Website mit den zehn Prüfungen zum Selbermachen. Was technisch zu tun ist, erklärt der Artikel WCAG 2.2 verständlich.

Wenn Sie wissen möchten, wie es technisch um Ihre Website steht: Ich biete einen Schnellcheck nach WCAG 2.2 an. Die rechtliche Einordnung übernimmt eine Kanzlei oder die Bundesfachstelle.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für Kleinstunternehmen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 Nr. 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Für Produkte gibt es diese Ausnahme nicht.

Wie werden die Beschäftigten beim BFSG gezählt?

Das BFSG selbst nennt keine Zählweise. Häufig wird die Empfehlung der EU-Kommission zur Definition kleiner Unternehmen herangezogen, die mit Vollzeitäquivalenten rechnet: Teilzeit zählt anteilig, Auszubildende nicht. Das ist eine Auslegung, die Sie im Zweifel rechtlich prüfen lassen sollten.

Muss ein kleiner Onlineshop barrierefrei sein?

Wenn der Shop von einem Kleinstunternehmen betrieben wird, gilt die Ausnahme für Dienstleistungen. Sobald das Unternehmen wächst, also zehn oder mehr Personen beschäftigt oder mehr als 2 Mio. € Umsatz und Bilanzsumme hat, gelten die Anforderungen. Barrierefreiheit lohnt sich aber unabhängig davon, weil mehr Menschen den Shop nutzen können.

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