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Informationen zur Barrierefreiheit nach BFSG: Inhalt und Beispiele

Was in die Informationen zur Barrierefreiheit nach BFSG gehört, oft Erklärung zur Barrierefreiheit genannt, wo sie stehen und wie Sie sie schreiben.

Miniatur-Diorama: zwei winzige Figuren hängen neben dem Eingang eines kleinen Ladens einen leeren Aushang auf, eine Person im Rollstuhl fährt die Holzrampe hinauf

Titelbild: KI-generiert

Wer einen Onlineshop, eine Buchungsstrecke oder eine andere Dienstleistung für Verbraucher im Netz anbietet, muss seit dem 28. Juni 2025 Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen. So verlangt es das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in § 14 und Anlage 3. Oft ist von einer „Erklärung zur Barrierefreiheit“ die Rede. Der Begriff stammt aber aus dem Recht für öffentliche Stellen, das BFSG spricht von Informationen. Gemeint ist keine lange Rechtsabhandlung, sondern vier Angaben: was Sie anbieten, wie es funktioniert, wie Sie die Anforderungen erfüllen und welche Behörde zuständig ist. Ein offizielles Muster für Unternehmen gibt es bisher nicht. Die Checkliste unten zeigt, was hineingehört, damit nichts fehlt.

Wer die Informationen braucht

Das BFSG gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag schließen können. Typische Fälle: Onlineshops, Buchungen von Terminen oder Reisen mit Vertrag, Bestellungen über ein Formular.

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Auch reine Firmenwebsites ohne Vertragsabschluss fallen in der Regel nicht darunter.

Für öffentliche Stellen wie Gemeinden oder Schulen gelten andere Gesetze, im Bund das BGG mit der BITV 2.0, in Bayern das BayBGG mit der BayBITV. Deren Erklärung sieht anders aus, dazu unten mehr.

Was hineingehört

Anlage 3 BFSG nennt vier Angaben, jeweils soweit sie für Ihre Dienstleistung zutreffen:

  1. Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, in einem barrierefreien Format.
  2. Beschreibungen und Erklärungen, die nötig sind, um die Dienstleistung zu verstehen und zu nutzen. Also: Wie läuft eine Bestellung oder Buchung ab?
  3. Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. Hier nennen Sie den Standard, an dem Sie sich orientieren, und was Sie umgesetzt haben.
  4. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Das ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg.

Was nicht hineingehört: eine Liste von Stellen, die noch Barrieren haben. Anders als bei öffentlichen Stellen sieht das BFSG keine solche Liste vor, denn es verlangt, dass die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Barrieren werden behoben, nicht aufgelistet. Die Schlichtungsstelle müssen Sie laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit ebenfalls nicht nennen.

Freiwillig sinnvoll: eine Kontaktmöglichkeit, über die Menschen Barrieren melden können. Das kostet nichts und zeigt, dass Sie es ernst meinen.

Wo sie stehen muss

Das Gesetz lässt zwei Wege zu: in den AGB oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt einen Link mit der Bezeichnung „Barrierefreiheit“ in der Kopf- oder Fußzeile. Das ist auch mein Rat: Die AGB liest niemand, einen Link in der Fußzeile findet jeder.

Die Informationen selbst müssen barrierefrei sein. Also echter Text statt eines eingescannten PDFs, eine klare Gliederung mit Überschriften, ausreichender Kontrast. Die Bundesfachstelle empfiehlt außerdem einheitliche Begriffe und Einfache Sprache.

Ihre Checkliste

Zum Abhaken

Checkliste: Informationen zur Barrierefreiheit

Gehen Sie die Punkte mit Ihrer Website durch. Der Stand bleibt in Ihrem Browser gespeichert.

  1. Erst prüfen, dann beschreiben. Ohne Prüfung wissen Sie nicht, was Sie erklären.

  2. Was bieten Sie auf der Website an? Ein bis zwei Sätze.

  3. Wie läuft eine Bestellung oder Buchung ab, Schritt für Schritt?

  4. An welchem Standard orientieren Sie sich und was ist umgesetzt? Nur nennen, was geprüft ist.

  5. Die MLBF in Magdeburg, mit Anschrift.

  6. Oder in der Kopfzeile, auf jeder Seite erreichbar.

  7. Echter Text statt Scan, klare Überschriften, ausreichender Kontrast.

  8. Und nach jedem Relaunch oder neuen Funktionen aktualisiert.

  9. Von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt, wenn Sie unsicher sind.

Website prüfen lassen Ihr Stand und die offenen Punkte stehen schon in der Nachricht.

Beispiele aus der Praxis

Bei Lang Maschinenpark habe ich die Erklärung nach einem vollständigen Audit nach EN 301 549 ausgearbeitet. Das ist die solide Reihenfolge: erst prüfen, dann erklären. Wer ohne Prüfung schreibt, die Website sei barrierefrei, erklärt etwas, das er nicht weiß.

Bei einem Autohaus stand am Anfang ein Schnellcheck der größten Barrieren. Die Erklärung habe ich danach verfasst und auf der Website eingebunden. So wusste das Autohaus, wo es steht, und konnte die nächsten Schritte planen.

Für die Grundschule Babensham galt bayerisches Recht für öffentliche Stellen. Deren Erklärung hat andere Pflichtinhalte, dazu gleich mehr.

Der Unterschied zu öffentlichen Stellen

Behörden, Gemeinden und Schulen schreiben eine Erklärung nach dem Behindertengleichstellungsrecht. Dort gehören Dinge hinein, die das BFSG nicht verlangt:

  • welche Inhalte nicht barrierefrei sind, mit Begründung und Alternativen,
  • ein Feedback-Mechanismus, über den Barrieren gemeldet werden können, mit Antwort innerhalb eines Monats,
  • der Hinweis auf das Schlichtungsverfahren mit Link zur Schlichtungsstelle,
  • eine Aktualisierung mindestens einmal im Jahr.

Wer ein Muster aus dem Netz übernimmt, sollte deshalb genau hinsehen, ob es für öffentliche Stellen oder für Unternehmen gedacht ist.

Häufige Fehler

  • Die Informationen behaupten mehr, als geprüft ist. „Unsere Website ist vollständig barrierefrei“ ohne Audit ist ein Risiko.
  • Die Informationen sind selbst nicht barrierefrei. Ein gescanntes PDF hilft niemandem.
  • Die Behörde fehlt. Die MLBF gehört hinein.
  • Die Informationen veralten. Nach einem Relaunch oder neuen Funktionen gehört sie auf den neuen Stand.

Wo dieser Artikel an Grenzen stößt

Dieser Artikel erklärt, was das Gesetz verlangt. Er ersetzt keine Rechtsberatung und weiß nicht, ob Ihre Website die Anforderungen wirklich erfüllt. Das zeigt nur eine Prüfung. Formulieren Sie die Informationen für Ihre eigene Dienstleistung und lassen Sie sie bei Unsicherheit von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt gegenlesen.

So fangen Sie an

Prüfen Sie zuerst Ihre Website mit den zehn Prüfungen zum Selbermachen. Schreiben Sie dann die Informationen mit der Checkliste, setzen Sie einen Link „Barrierefreiheit“ in die Fußzeile und tragen Sie das Datum ein.

Wenn Sie es genau wissen wollen: Ich biete Schnellchecks und Audits nach EN 301 549 an.

Häufige Fragen

Ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit Pflicht?

Für Dienstleistungen, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen, ja. § 14 BFSG verlangt, dass die Informationen nach Anlage 3 öffentlich und barrierefrei zugänglich sind, bevor die Dienstleistung angeboten wird. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen. Öffentliche Stellen haben eigene Pflichten nach BGG und BITV 2.0.

Was muss in der Erklärung zur Barrierefreiheit stehen?

Nach Anlage 3 BFSG: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erklärungen, wie sie abläuft, eine Beschreibung, wie sie die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Das ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg.

Wo muss die Erklärung zur Barrierefreiheit stehen?

In den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt einen Link mit der Bezeichnung „Barrierefreiheit“ in der Kopf- oder Fußzeile jeder Seite. Die Informationen selbst müssen barrierefrei sein.

Gibt es ein offizielles Muster für die Erklärung zur Barrierefreiheit?

Für private Unternehmen nach dem BFSG gibt es bisher kein offizielles Muster der Bundesfachstelle oder der Marktüberwachung. Muster gibt es für öffentliche Stellen, deren Erklärung andere Inhalte hat, etwa einen Feedback-Mechanismus und den Hinweis auf die Schlichtungsstelle.

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